Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   2. Kapitel - Internationales Privatrecht (Art. 3 - 49)   
   1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (Art. 3 - 6)   
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Textdarstellung

  

Art. 5
Personalstatut

(1) 1Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. 2Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.

(2) Ist eine Person staatenlos oder kann ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt hat.

(3) Wird auf das Recht des Staates verwiesen, in dem eine Person ihren Aufenthalt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und ändert eine nicht voll geschäftsfähige Person den Aufenthalt ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters, so führt diese Änderung allein nicht zur Anwendung eines anderen Rechts.

Rechtsprechung zu Art. 5 EGBGB

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Querverweise

Auf Art. 5 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 10 (Name)
          Familienrecht
            Art. 14 (Allgemeine Ehewirkungen)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 5 EGBGB:

    Einführungsgesetz BGB (EGBGB) 
      Allgemeine Vorschriften
        Internationales Privatrecht
          Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte
            Art. 7 I (Rechts- und Geschäftsfähigkeit)
            Art. 9 (Todeserklärung)
          Familienrecht
            Art. 13 I (Eheschließung)
            Art. 15 II Nr. 1 (Gegenseitige Vertretung von Ehegatten)
            Art. 18 I 2, III (weggefallen)
            Art. 19 I 2 (Abstammung)
            Art. 22 S. 1 (Annahme als Kind)
            Art. 24 I 1 (Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft)
          Erbrecht
            Art. 25 I (Rechtsnachfolge von Todes wegen)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
            § 8 (Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger) (zu Art. 5 III)
Was ist das?

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